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02.07.2018; 20:43 Uhr
BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen »Rundfunkbeitrag« am 18. Juli 2018
Detail-Veränderungen des beitragsfinanzierten Rundfunks denkbar

Seit der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2018 beschäftigt sich das BVerfG mit insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Davon betreffen drei die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich, eine die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich. Wie das BVerfG in seiner aktuellen Pressemitteilung ankündigt, wird das Urteil zum Rundfunkbeitrag noch vor der Sommerpause am 18. Juli 2018 verkündet. 

Nach Ansicht der Beschwerdeführer handele es sich bei dem seit 2013 als Haushaltsabgabe erhobenen Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit um eine Steuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Ferner verstoße das Beitragsmodell mangels Ausnahmetatbeständen oder Entlastungsmöglichkeiten, etwa für Singlehaushalte oder Zweitwohnungen, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. auch Meldung vom 9. April 2018).

Beobachtern zufolge will der zuständige Senat der Argumentation, der Beitrag komme tatsächlich einer Steuer gleich, nicht folgen. Breit erörtert wurde in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einer grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung des pro Haushalts, unabhängig von den tatsächlichen Empfangsgeräten, erhobenen Beitrags. Die Verfassungsrichter hätten im Blick, wo die Probleme liegen, erklärte der Senatsvorsitzende Kirchhof laut »tagesschau.de«. Nicht nur die unterschiedliche Behandlung von Singles und Familien, auch »die gesonderte Zahlungspflicht für Zweitwohnungen desselben Inhabers, eine degressive Belastung von Betriebsstätten nach der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer und die zusätzliche Beitragspflicht für Dienst- und Mietwagen unter Ausschluss privater Kraftfahrzeuge« würden Probleme einer gerechten Belastung aufwerfen, so Kirchhof.

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