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24.09.2018; 22:36 Uhr
OLG Frankfurt a.M. lehnt Herausgabe von Nutzerdaten ab
»Facebook-Messenger« kein soziales Netzwerk

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 6. September 2018 hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass Facebook die Nutzerdaten des Absenders offenlegt (Az.: 16 W 27/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD).

Nach Auffassung des Gerichts fehle es für die Herausgabe der Nutzerdaten an einer gesetzlichen Grundlage. § 14 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Individualkommunikation sei nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Der »Facebook-Messenger« hingegen diene dem privaten Austausch. 

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[IUM/ct]

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