OLG Frankfurt a.M. lehnt Herausgabe von Nutzerdaten ab
Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 6. September 2018 hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass Facebook die Nutzerdaten des Absenders offenlegt (Az.: 16 W 27/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD).
Nach Auffassung des Gerichts fehle es für die Herausgabe der Nutzerdaten an einer gesetzlichen Grundlage. § 14 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Individualkommunikation sei nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Der »Facebook-Messenger« hingegen diene dem privaten Austausch.
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