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09.10.2018; 22:08 Uhr
BGH zur Reichweite der Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt
NDR muss nicht gegen »YouTube«-Nutzer vorgehen

Mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 12. Juli 2018 hat der BGH entschieden, dass eine Rundfunkanstalt bei bestehen einer Unterlassungsverpflichtung einen rechtswidrigen Fernsehbeitrag aus der Mediathek entfernen und die Aufrufbarkeit aus dem Cache gängiger Suchmaschinen verhindern muss. Die Unterlassungspflicht sei jedoch nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbstständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat (Az.: I ZB 86/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Dem NDR war gerichtlich untersagt worden, bestimmte Äußerungen aus einem Fernsehbericht zu verbreiten oder zu wiederholen. Daraufhin entfernte der NDR den Beitrag aus der Mediathek und ließ diesen insbesondere bei Google löschen. Allerdings hatten Dritte den Bericht bereits bei »YouTube« eingestellt. Wie »Legal Tribune Online« berichtet, erfuhr der NDR davon erst, als das LG Hannover in einer einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld festsetzte, weil die Rundfunkanstalt gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen habe. Nach Auffassung des BGH hat sich der NDR an das Unterlassungsgebot gehalten, weil die Rundfunkanstalt nicht dazu verpflichtet sei, die Veröffentlichung des Beitrags auf »YouTube« zu unterbinden. 

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