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13.12.2018; 21:34 Uhr
EuGH: Deutscher Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar
Keine unerlaubte staatliche Beihilfe

Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 hat der EuGH entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Der Beitrag sei keine unerlaubte staatliche Beihilfe und verstoße nicht gegen EU-Recht (Az.: C-492/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der EuGH stellt fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Jahr 2013 keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellte. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben. Der EuGH folgt damit im Ergebnis den Ausführungen des zuständigen Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona (vgl. Meldung vom 26. September 2018).

Anlass für das Verfahren vor dem EuGH war die Vorlage des LG Tübingen. Mit Beschlüssen vom 3. August 2017 hatte das Gericht eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags des Landes Baden-Württemberg ausgesetzt und den EuGH im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist (vgl. Meldung vom 5. September 2017).

Im Juli hatte das BVerfG den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt (vgl. Meldung vom 18. Juli 2018).

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