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19.12.2018; 22:04 Uhr
BVerfG: Rechtsbegriffe nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig
Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers maßgebend

Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 20. November 2018 hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde des Axel Springer Verlags stattgegeben, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete. »Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen«, so das BVerG (Az.: 1 BvR 2716/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Hintergrund war folgende Schlagzeile der »BILD-Zeitung« zu einem Interview mit einem Geschäftspartner von Boris Becker: »Bild EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus - Becker verpfändet das Haus seiner Mutter«. Wie »Legal Tribune Online« berichtet, verpflichtete die ordentliche Gerichtsbarkeit auf Antrag des ehemaligen Tennisprofis den Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung. Das Kammergericht Berlin ging davon aus, dass die Äußerung eine dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation und damit gegendarstellungsfähig sei. Daraufhin erhob der Axel Springer Verlag Verfassungsbeschwerde. 

Laut BVerfG hat die Entscheidung des KG Berlin den Verlag in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Die Berliner Richter seien bei der Titelschlagzeile zu Unrecht von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen.

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