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07.02.2019; 00:23 Uhr
OLG Frankfurt a.M. zur Reichweite einer untersagten Bildberichterstattung
Verbot gilt auch für Ausschnitte in Folgeberichterstattungen

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 29. Januar 2019 entschieden (Az.: 16 W 4/19 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Fall ging es um die erneute Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels im Juli 2017 in Hamburg. Ursprünglich veröffentlicht wurde ein Zoomausschnitt eines Bildes von einer Frau bei einem geplünderten Drogeriemarkt. Hiergegen hatte die Frau ein Veröffentlichungsverbot durchgesetzt. 

»Der Umstand, dass in der Folgeberichterstattung das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden sei, ändert nichts an der Identität der beiden Fotos«, so das OLG Frankfurt a.M. Insbesondere unterscheiden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die ›Frau im pinken T-Shirt‹ an der Plünderungen des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Dokumente:

[IUM/ct]

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