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26.02.2019; 20:15 Uhr
BGH zur Drittunterwerfung im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Strengere Maßstäbe als im Wettbewerbsrecht

Das Instrumentarium der Drittunterwerfung ist grundsätzlich auch im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht denkbar und nicht von vornherein ausgeschlossen. Das hat der BGH mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 4. Dezember 2018 entschieden (Az.: VI ZR 128/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Es seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen, ob die abgegebene Drittunterwerfung ausreichend sei, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Dabei sei eine umfassende und konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen. 

Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, wie konsequent der Drittgläubiger etwaige Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verfolge. Denn anders als im Wettbewerbsrecht, bei dem Dritte häufig Verbände oder Vereine seien, bei denen eine grundsätzliche Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft bestünde, sei dies im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anders. Dort ginge es primär nicht um wirtschaftliche, sondern um persönliche Interessen, welche laut BGH einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen. 

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