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14.03.2019; 16:21 Uhr
OLG Frankfurt a.M.: Rechtswidrige Anfertigung von Fotografien eines Pachtobjekts
Hausrecht gewährt Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung von Bildern

Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung gestattet. Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 11. Februar 2019 (Az.: 16 U 205/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Die Beklagte verwendete von ihr angefertigte Fotos, die den Innenbereich eines Gebäudes zeigten, auf ihrer Internetseite zu Werbezwecken. Geklagt hatt der Pächter des Gebäudes, der für diese Art der Nutzung keine Erlaubnis hatte.

Zwar habe ein Pächter keinen Anspruch aus Eigentumsrecht, so das Gericht, jedoch stünde ihm ein aus §§ 854 ff., 1004 BGB abzuleitendes Hausrecht zur Seite, welches einen Abwehranspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nach sich ziehe. In Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren. Das Hausrecht räume seinem Inhaber die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zugriff zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließe das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen abhängig zu machen. 

[IUM/ct]

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