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23.04.2019; 19:11 Uhr
VG Berlin: Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin
Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten

Das VG Berlin hat mit Urteil vom 16. April 2019 entschieden, dass der TV-Moderator Jan Böhmermann von der Bundesrepublik Deutschland keine Unterlassung im Zusammenhang mit Äußerungen der Bundeskanzlerin in einem Telefongespräch mit dem früheren türkischen Ministerpräsidenten zum sogenannten »Schmähgedicht« verlangen kann (Az.: VG 6 K 13.19 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dem Gericht zufolge durfte der Sprecher der Bundesregierung im April 2016 mitteilen, die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident hätten darin übereingestimmt, dass es sich bei dem Gedicht um einen »bewusst verletzenden Text« handele. 

Böhmermann sah sich durch die Bewertung des Gedichts als »bewusst verletzend« und Erklärung bei der Regierungspressekonferenz in seinen Grundrechten verletzt. Im Mai 2018 verklagte er die Bundesregierung auf Unterlassung. 

Das VG Berlin wies die Klage ab. Das Unterlassungsbegehren sei unzulässig, weil eine Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten sei. Die öffentliche Erklärung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Bundeskanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Kommunikation seien gewahrt, das Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Die Äußerung stelle keine strafrechtliche Vorverurteilung dar, sondern sei ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. 

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[IUM/ct]

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