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22.04.2002; 16:35 Uhr
"Nur Gesetzgeber kann Pornografie im Rundfunk zulassen"
Gutachten für die BLM - "Verbot gilt auch für Bezahlfernsehen"

Das Verbot der Verbreitung von Pornografie über den Rundfunk gilt ohne Einschränkungen auch für den Bereich des Bezahlfernsehens. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachtens des Freiburger Professors Hans-Jörg Albrecht, das die Bayerische Landesanstalt für Neue Medien (BLM) am 19.4.2002 in München vorstellte. Der Strafrechtler schreibt in seiner Untersuchung, der Gesetzgeber habe Pornografie im Rundfunk unabhängig von Art und Schwere ausnahmslos untersagt. Eine einschränkende Auslegung, dass nur Darstellungen von einiger Erheblichkeit wie die sogenannte "harte" Pornografie verboten sein sollten, sei wegen des eindeutigen Wortlauts der entsprechenden Vorschriften nicht möglich. Strafbar mache sich deshalb grundsätzlich auch, wer pornografische Sendungen verschlüsselt ausstrahle, betont Albrecht. Ändern könne das nur der Gesetzgeber. Auch der Präsident der BLM, Wolf-Dieter Ring, bekräftige anlässlich der Vorstellung der Studie, das Verbot der Pornografie im Rundfunk müsse auch für das Bezahlfernsehen gelten. Ring verwies auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das diese Auffassung der Landesmedienanstalten vor kurzem ausdrücklich bestätigt habe. Den Wünschen der Rundfunksender nach großzügigeren Regelungen erteilte der BLM-Präsident eine klare Absage.

Albrecht führt in seinem Gutachten aus, das grundsätzliche Pornografieverbot im Rundfunk sei nicht zu beanstanden. Die einschlägige Vorschrift des Strafgesetzbuches (StGB) diene vor allem dem Jugendschutz. Der Gesetzgeber gehe zulässigerweise nach wie vor davon aus, dass Jugendliche durch pornografische Darstellungen in ihrer sexualpsychologischen Entwicklung Schaden nehmen könnten. Zwar fehlten wissenschaftlich eindeutig gesicherte Erkenntnisse über die möglichen Folgen von Pornografie auf Jugendliche. Das sei allerdings in vielen anderen Bereichen ähnlich. Sozialwissenschaftliche und psychologische Fragen könnten nie mit vergleichbarer Sicherheit geklärt werden wie naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten. Abgesehen davon sprächen allgemeine Untersuchungen zur Medienwirkung dafür, dass bei breitflächiger und lang andauernder Aufnahme bestimmter Darstellungen auf kurz oder lang auch negative und unerwünschte Folgen auftreten könnten. Albrecht weist in seiner Untersuchung auch darauf hin, dass es in dieser Frage auch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union trotz aller Unterschiede "erhebliche Übereinstimmungen" gebe. Dass junge Menschen in ihrer Entwicklung durch pornografische Darstellungen gefährdet werden könnten und deshalb vor deren Verbreitung auch im Rundfunk geschützt werden müssten, sei "wohl überall" unbestritten. Bemerkenswert sei, dass es trotz aller Abgrenzungsschwierigkeiten sogar beim Pornografiebegriff weitgehende Übereinstimmung gebe.

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sind im privaten wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Sendungen unzulässig, wenn sie gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen (StGB). Angesprochen ist damit vor allem § 184 Absatz 2 StGB, der die Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk verbietet. Der Begriff der Pornografie selbst ist gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Darbietung dann pornografisch, wenn unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrunde gerückt werden und dies ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt. Dabei soll es nach der Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte vor allem darauf ankommen, dass die Darstellung einen Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigigung jedweder Art degradiert, ohne dass ein Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen verbleibt. Falls eine Darstellung keine Pornografie darstellt, aber geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, darf sie nach § 3 Absatz 2 des RStV nur gesendet werden, wenn der Veranstalter aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge trifft, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.

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