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22.04.2002; 17:44 Uhr
Streit um gefälschte Internet-Nacktbilder von Steffi Graf geht in nächste Runde
Nach Berufung von Microsoft - Zurechnung wegen Einräumung von Nutzungsrechten?

Der Streit um die Verbreitung gefälschter Nacktbilder von Steffi Graf im Internet geht in die nächste Runde. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) verhandelt ab dem 23.4.2002 über die Berufung des Softwareherstellers Microsoft GmbH (Microsoft Deutschland) gegen ein Urteil des Landgerichts Köln (Az. 15 U 221/01). Das Landgericht hatte dem deutschen Tochterunternehmen der US-amerikanischen Microsoft Corporation im Oktober 2001 durch einstweilige Verfügung untersagt, Dritten die Verbreitung der umstrittenen Bilder über Microsoft-Nutzerforen zu ermöglichen (Az. 28 O 346/01). Microsoft Deutschland lehnt eine Verantwortung für die Bilder nach wie vor ab. Streitentscheidend sind möglicherweise auch in zweiter Instanz die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für die Nutzung seiner Nutzerforen. Der Softwarehersteller hatte sich dort Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalte einräumen lassen.

Im Fall waren Mitte 2001 in einem Nutzerforum des Microsoft Networks (MSN) Bilder gezeigt und zum Kauf angeboten worden, in denen der Kopf Grafs auf Nacktfotos montiert worden war. Die Sportlerin ging daraufhin gegen Microsoft als Betreiberin von MSN vor und verlangte eine Sperrung der entsprechenden Beiträge. Sie begründete das mit einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der Softwarehersteller kam dieser Aufforderung sofort nach. Nicht bereit war Microsoft Deutschland allerdings zur Unterzeichnung einer von Graf geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, nicht für Inhalte verantwortlich gemacht werden zu können, die Dritte eingestellt hätten. Das Landgericht Köln schloss sich dieser Auffassung in erster Instanz allerdings nicht an. Die Richter entdeckten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des MSN eine Regelung, nach der sich Microsoft Deutschland Nutzungsrechte an allen eingestellten Inhalten einräumen ließ. Wegen dieser Klausel müsse sich das Unternehmen die Abbildungen zurechnen lassen, meinte das Gericht.

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[IUM/jz]

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