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30.04.2020; 17:03 Uhr
»Metall auf Metall«: BGH weist Samplingstreit an OLG Hamburg zurück
Streit um Sample aus Kraftwerk-Song geht in eine weitere Runde

In dem seit nunmehr 21 Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen der Band »Kraftwerk« und Moses Pelham, dem Produzenten des Titels »Nur mir«, hat der BGH das erste Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, das Verfahren an das OLG Hamburg zurückzuverweisen. Mit seinem Urteil vom 30. April 2020 setzt der zuständige I. Zivilsenat des BGH sich mit der Rechtsprechung des EuGH und der seit 2002 harmonisierten Rechtslage auseinander. So haben die Karlsruher Richter entschieden, dass der beklagte Produzent Pelham im Jahr 1997 das streitgegenständliche Sample aus Kraftwerks »Metall auf Metall« für den Song »Nur mir« verwenden durfte, die EU-Urheberrechtsrichtlinie eine solche Nutzung jedoch seit dem 22. Dezember 2002 ausschließe (Az.: I ZR 115/16 - »Metall auf Metall IV«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Zunächst stellt der BGH laut eigener Pressemitteilung fest, dass für die Beurteilung des Falles zwischen der Zeit vor und nach dem 22. Dezember 2002, dem Tag seit dem die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) nach ihrem Art. 10 auf Nutzungshandlungen anwendbar ist, zu unterscheiden ist. Demnach durfte sich Pelham bei der Einspielung von »Nur Mir« im Jahr 1997 auf die Ausnahmeregelung der freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Die seit Ende 2002 geltende EU-Richtlinie sieht jedoch eine weitreichende Ausnahme für freie Benutzung wie im deutschen Recht nicht vor. Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 komme daher durchaus eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Klägers in Betracht. Da dies jedoch bislang ungeklärt ist, muss das OLG Hamburg nun feststellen, ob nach dem 22. Dezember 2002 noch Tonträger mit dem Song vervielfältigt und in Verkehr gebracht wurden. Ferner müsse sich das OLG mit weiteren Argumenten der Kläger auseinandersetzen, die sich auf Leistungsschutzrecht und Wettbewerbsrecht stützen. 

Der BGH hatte sich bereits zum vierten Mal mit diesem Fall beschäftigt. Zur Historie des Rechtsstreits vgl. Meldung vom 29. Juli 2019.

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