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04.06.2020; 15:42 Uhr
Kein Anspruch auf Richtigstellung von Äußerungen aus Prüfbericht
OVG NRW weist Klage gegen Bundesrechnungshof mangels unrichtiger Tatsachenbehauptung ab

Das OVG NRW hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (KAH) keinen Anspruch auf Richtigstellung und Widerruf gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf Äußerungen aus dessen Prüfbericht hat.

In dem Bericht aus dem Jahre 2007 wurden laut Pressemitteilung des Gerichts bestimmte Veranstaltungen auf dem Vorplatz des Museums als nicht ordnungsgemäß und nicht wirtschaftlich beanstandet. Dadurch sah sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner Ehre verletzt. Des Weiteren wendete sich der Kläger gegen bestimmte Äußerungen, die verschiedene geschäftliche Verfahrensabläufe kritisierten.

Der erkennende Senat begründete seine Entscheidung damit, dass mehrere der beanstandeten Äußerungen lediglich Werturteile darstellten. Diese seien deshalb kein tauglicher Gegenstand eines Widerrufs- oder Berichtigungsanspruchs. Die restlichen Äußerungen würden den behaupteten Eindruck schon gar nicht erwecken oder deren Unwahrheit sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Klage wurde bereits in erster Instanz durch das VG Köln abgewiesen (Az.: 26 K 7929/10). Das OVG NRW hat die Revision zum BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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