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14.07.2020; 16:09 Uhr
Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen Eilverfahren
BVerfG bestätigt erneut seine Rechtsprechung

Das BVerfG hat seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen Eilverfahren in einem nun veröffentlichten Beschluss erneut bestätigt (1 BvR 1380/20).

Die Beschwerdeführerin, eine Zeitung, berichtete über einen der Hintermänner des sogenannten "Ibiza-Videos", welches letztlich zum Rücktritt des österreichischen Politikers Heinz-Christian Strache führte. In dem Bericht wurden u.a. strafrechtliche Ermittlungen seitens der österreichischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Betroffenen thematisiert. Nachdem dieser die Zeitung erfolglos abmahnte, erstritt der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin gegen die Berichterstattung. Die Beschwerdeführerin wurde von dem Gericht vor Erlass nicht angehört. Hiergegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde und einem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Begehren gab das Karlsruher Gericht nun statt. Durch die versäumte Anhörung sei die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt worden. Es berief sich dabei auf seine bisherige Rechtsprechung und führte aus, dass auch die vorliegend erfolgte außergerichtliche Erwiderung auf die Abmahnung keine andere Beurteilung zulassen könne. Dies sei im konkreten Fall schon deshalb zu verneinen, da in der Antragsschrift im Vergleich zur außerprozessualen Abmahnung neue Gesichtspunkte aufgegriffen worden seien. Aus der Tatsache, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, eine Schutzschrift einzureichen, könne sich ebenfalls keine andere Bewertung ergeben.

Bereits im Juni hatte das BVerfG in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zur Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen Eilverfahren bestätigt (vgl. Meldung vom 5. Juni 2020).

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