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16.07.2020; 16:47 Uhr
EuGH-Generalanwalt zur Haftung von Upload-Plattformen
Derzeitiger Stand des Unionsrechts sehe keine unmittelbare urheberrechtliche Haftung für rechtswidrige Uploads vor

Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Oe haften Betreiber von Upload-Plattformen wie YouTube oder uploaded nach derzeitiger Rechtslage nicht als Täter für das rechtswidrige Hochladen rechtlich geschützter Werke. Das ergeht aus seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen.

Konkret geht es um zwei Verfahren, die der BGH dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt hat. Im ersten Verfahren entschied das OLG Hamburg im Jahre 2015 (vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 83), dass YouTube nicht als Täter für eine Urheberrechtsverletzung haftet, sofern ein Nutzer auf der Plattform rechtswidrig Musiktitel hochlädt. Ebenso entschied im zweiten Verfahren das OLG München 2017 (vgl. OLG München ZUM-RD 2017, 337). Dort ging es um einen Anatomieatlas, der ohne die Zustimmung des Rechteinhabers auf der Plattform uploaded hochgeladen wurde.

Laut Auffassung des EuGH-Generalanwalts läge im Falle eines rechtswidrigen Hochladens durch Nutzer nämlich kein Fall der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) vor. Vielmehr beschränke sich die Rolle der Plattformbetreiber auf die eines Vermittlers. Die Primärhaftung treffe deshalb alleine den konkreten Nutzer. Schließlich könnten Upload-Plattformen auch in den Genuss der Haftungsbefreiung aus der Richtlinie 2000/31/EG kommen. Diese ist im deutschen Recht in § 10 TMG umgesetzt worden. Der EuGH-Generalanwalt schlägt jedoch auch vor, zu entscheiden, dass die Rechteinhaber gegen die Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können müssen, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Dies sei notwendig, wenn feststünde, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten.

Die 2019 verabschiedete neue Urheberrechtsrichtlinie (vgl. Meldung vom 26. März 2019) sieht zwar in deren Art. 17 eine Haftung von YouTube & Co. für rechtswidrig hochgeladene Werke vor, jedoch ist diese Richtlinie in den beiden konkreten Fällen noch nicht anwendbar. Nun muss abschliesend der EuGH entscheiden.

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