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17.09.2020; 10:22 Uhr
Gesetzesentwurf zu missbräuchlichen Abmahnungen
Auch Änderungen im UrhG vorgesehen

Das letzte Woche vom Bundestag beschlossene Gesetz, welches zukünftig Abmahnmissbrauch insbesondere im Wettbewerbsrecht verhindern möchte, sieht auch Änderungen des UrhG vor.

Neben redaktionellen Änderungen bei Verweisen auf das UWG wird nun in § 36b Abs. 2 UrhG ein Passus eingeführt, wonach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangt werden kann, sofern die Abmahnung berechtigt gewesen ist. Die Informationspflicht aus § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG wird sprachlich neu gefasst. Außerdem muss zukünftig lediglich eine Information darüber erfolgen, ob die "vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht".

Der Bundestag hatte am 10. September das sogenannte Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Gegenanträge der Grünen, der FDP und der AfD wurden hingegen abgelehnt. 

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[IUM/th]

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