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18.09.2020; 12:55 Uhr
Auch Künstler aus Nicht-EWR-Staaten haben Anspruch auf angemessene Vergütung
EuGH zur Anwendbarkeit des Unionsrechts

Der EuGH hat entschieden, dass auch Künstler, welche nicht im Besitz der Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates sind, einen Anspruch auf angemessene Vergütung haben. Das gab das Gericht heute in einer Pressemitteilung bekannt (C-265/19).

Im vorliegenden Fall streiten sich die irische Verwertungsgesellschaft RAAP, welche die Rechte von ausübenden Künstlern wahrnimmt, und die ebenfalls in Irland ansässige Verwertungsgesellschaft PPI. Diese nimmt die Rechte der Tonträgerhersteller wahr. Beide Gesellschaften haben einen Vertrag geschlossen, welcher die genaue Verteilung der Vergütung unter Künstler und Tonträgerhersteller regelt. Laut der RAAP sei solch eine Aufteilung auch bei Künstlern vorzunehmen, welche nicht aus einem EWR-Staat stammen. Dies bestreitet die PPI, da auch irische Künstler in Drittstaaten keine angemessene Vergütung erhielten.

Der EuGH hat nun entschieden, dass Urheber auch dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung haben, wenn diese weder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates haben noch eine sonstige Verbindung zum EWR aufweisen. Einem anderen Ergebnis stünde die Richtlinie 2006/115/EG entgegen, so die Pressemitteilung des Gerichts. Die Richtlinie, welche auch als Vermiet- und Verleih-Richtlinie bekannt ist, regelt in Art. 5 ein Recht des Urhebers auf angemessene Vergütung.

Laut EuGH sehe diese gerade keine Ausnahme vor, wonach ein Urheber aus einem Drittstaat von diesem Recht ausgenommen werden könne. Es bleibe dem Unionsgesetzgeber jedoch unbenommen, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine solche Bestimmung einzuführen. Ferner sei für die Anwendung von Unionsrecht im konkreten Fall entscheidend, dass die Nutzung des Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks in der Union erfolge. Die Staatsangehörigkeit des Urhebers spiele hierfür gerade keine Rolle. Letztlich müsse das Unionsrecht im Einklang mit dem internationalen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (WPPT) ausgelegt werden. Dieser soll durch die Richtlinie 2006/115/EG umgesetzt werden und gebiete es, so die Luxemburger Richter, dass auch Künstlern aus Drittstaaten ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung eingeräumt werde.

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