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29.10.2020; 12:00 Uhr
BVerfG: "Trulla" keine Beleidigung
Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten hat Erfolg

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtete.

Der Beschwerdeführer wollte sich bei der zuständigen Mitarbeiterin der JVA darüber beklagen, dass sein Taschengeld noch nicht ausgezahlt wurde. Da er jedoch das Gefühl hatte, er dringe bei ihr mit seinem Anliegen nicht durch, bezeichnete er sie in der Folge als "Trulla". Deshalb wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung (§ 185 StGB) strafgerichtlich verurteilt.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde des Sicherungsverwahrten nun stattgegeben. Die Fachgerichte hätten bei ihrer Entscheidung schon überhaupt nicht die Meinungsfreiheit des Äußernden, welche hier einschlägig sei, berücksichtigt. Dementsprechend sei auch nicht die notwendige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht der Betroffenen andererseits erfolgt, so die Karlsruher Richter weiter. Eine Einordnung als Schmähkritik, welche eine Abwägung grundsätzlich entbehrlich macht, werde von den Gerichten zwar angedeutet, jedoch nicht substantiell begründet. Im Rahmen einer neuerlichen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt und die Äußerung Ausdruck einer emotionalen Verarbeitung gewesen sei.

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