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20.11.2020; 09:34 Uhr
Warnhinweis auf Ärzteportal bei Verdacht manipulierter Bewertungen rechtmäßig
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind laut OLG Frankfurt jedoch zu beachten

Besteht bei einem Bewertungsportal der begründete Verdacht, dass einzelne Bewertungen "gekauft" wurden, dann darf der Portalbetreiber das entsprechende Profil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Das hat das OLG Frankfurt laut seiner Pressemitteilung vom gestrigen Tag per Beschluss entschieden (16 W 37/20).

Das Profil des antragstellenden Zahnarztes wurde auf dem Portal der Antragsgegnerin mit einem Warnhinweis versehen, welcher darauf hinwies, dass die Authentizität einzelner Bewertungen zweifelhaft sei. Zuvor hatte die Betreiberin des Portals den Antragsteller mit den Vorwürfen konfrontiert, welche dieser jedoch bestritt. Daraufhin begehrte er, die Kennzeichnung seines Profils aufzuheben. In erster Instanz scheiterte der Zahnarzt mit seinem Anliegen bereits vor dem LG Frankfurt (2-03 O 167/20).

Nun hat auch das OLG Frankfurt die Entscheidung bestätigt und die Kennzeichnung insgesamt nicht beanstandet. Das Gericht führt dazu in seiner Pressemitteilung aus, dass durch die Warnung zwar das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers beeinträchtigt werde. Jedoch sei dieser klar zu entnehmen, dass es sich in Bezug auf die "gekauften Bewertungen" bislang lediglich um einen Verdacht seitens der Portalbetreiberin handele. Deshalb seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden, welche im konkreten Fall auch eingehalten worden seien. Schließlich enthalte der Warnhinweis keine Vorverurteilung und es bestehe an der Warnung auch ein öffentliches Interesse. Laut Gericht ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

 

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