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20.01.2021; 14:55 Uhr
Wieder Streit um Kirchenumbau
Urheberrecht laut VG Trier kein wehrfähiges Recht im Verwaltungsprozess

Das VG Trier hat entschieden, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht im Verwaltungsverfahren keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition darstellt und deshalb ein hierauf gestützter Eilantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig ist (5 L 3881/20.TR). Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.

Im konkreten Fall wendete sich der Antragsteller gegen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, die die Stadt Trier einer Projektgesellschaft zum Umbau einer ehemaligen Kirche erteilt hat. Der Antragsteller ist dabei Enkel und Alleinerbe des Architekten, der das Kirchenhaus ursprünglich geplant hatte. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen sieht der Antragsteller das auf ihn übergegangene Urheberpersönlichkeitsrecht gefährdet und begehrte deshalb Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht.

Dieser Argumentation ist das VG Trier jedoch nicht gefolgt. Als rein privates Recht könne sich der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht stützen. Eine Rechtlosstellung sei mit der Entscheidung auch nicht verbunden, so das Gericht weiter, da der Antragsteller sein Begehren schließlich vor den Zivilgerichten gelten machen könne. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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