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21.01.2021; 11:52 Uhr
BGH zu Clickbaiting
Verwenden eines Bildes von Günther Jauch war unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung eines Bildes von Günther Jauch zum Zwecke des Clickbaitings (auch genannt Klickködern) durch eine Fernsehzeitschrift unzulässig war und sie demgemäß eine fiktive Lizenzgebühr an den Moderator in Höhe von 20.000 € zahlen muss (I ZR 120/19).

In dem Beitrag des Magazins, welcher auch auf der Plattform Facebook veröffentlicht wurde, sollte auf die bekanntgewordene Krebserkrankung des Fernsehmoderators Roger Willemsen aufmerksam gemacht werden, war aber auch mit Bildern anderer Prominenter, u.a. von Jauch, bebildert. Bereits in den Vorinstanzen hatte der Moderator obsiegt, eine Bestätigung der Entscheidungen durch den BGH wurde erwartet (vgl. Meldung vom 25. September 2020).

Auch der BGH hat nun geurteilt, dass die Bebilderung rechtswidrig gewesen sei. Die fehlende Einwilligung von Jauch war, so die Pressemitteilung aus Karlsruhe, nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerade nicht gemäß § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Die von der Beklagten auf Facebook veröffentlichte Meldung liege "an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit", weshalb deren Interesse nicht das private Interesse von Jauch am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegen könne. Dieser müsse es vielmehr "nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen", so das Gericht weiter. Schließlich sei auch die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

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