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21.01.2021; 12:15 Uhr
BGH zu Bebilderung von "Urlaubslotto"
Nutzung des Bildes eines prominenten Schauspielers in "BamS" war unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass die Bild am Sonntag (BamS) unzulässigerweise ein Foto des Schauspielers Sascha Hehn benutzt hat, um ein durch sie durchgeführtes Gewinnspiel zu bewerben (I ZR 207/19).

In der sog. "Urlaubslotterie" der BamS konnten die Teilnehmer u.a. eine Kreuzfahrt gewinnen, weshalb die Zeitung ungefragt ein Bild von Hehn in seiner Rolle als Kapitän der Fernsehreihe "Das Traumschiff" nutzte, um den Beitrag hierzu zu bebildern. In der Vorinstanz hatte der Schauspieler bereits vor dem OLG Köln obsiegt (OLG Köln ZUM-RD 2020, 127).

Diese Entscheidung hat nun auch der BGH weitestgehend bestätigt. Zwar habe die Zeitung das Bild des Schauspielers im Kontext zum Hauptgewinn lediglich als Symbolbild verwendet und dementsprechend die Bindung zur Person teilweise gelöst. Trotzdem falle die vorzunehmende Abwägung zugunsten Hehns aus, da der Beitrag und die Bebilderung insgesamt nicht geeignet sind, "einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten". Hierfür spricht laut BGH gerade die kommerzielle Nutzung, die durch die Verwendung des Fotos aus der Reihe "Traumschiff" eine Aufwertung ihres Hauptgewinnes erzielen wollte. 

In Abweichung zur Vorinstanz verneinte der BGH jedoch einen Auskunftsanspruch des Schauspielers zur Druckauflage der konkreten Ausgabe. Denn für die Bezifferung seines Anspruchs könne Hehn "sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen."

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