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27.10.2021; 15:38 Uhr
Rundfunkbeitragspflicht und Sozialhilfe
VG Koblenz verneint Befreiung bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe

Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt nur, sofern der Betroffene Sozialhilfe zumindest beantragt hat. Das hat das VG Koblenz entschieden und am gestrigen Tag in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (5 K 557/21.KO).

Im vorliegenden Verfahren erhält der Kläger eine geringe Rente und stellte deshalb einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Beklagte lehnte dies jedoch unter Hinweis darauf, dass der Empfänger bislang keine Sozialhilfe beantragt hat, ab.

Dies bestätigte nun das VG Koblenz. Mangels Beantragung von Sozialhilfe könne sich der Kläger auch nicht auf einen Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen. Auch liege hier kein besonderer Härtefall vor, so das Gericht weiter, da der Kläger schließlich grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Ein Wahlrecht stehe ihm aber nicht zu.

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[IUM/th]

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