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30.11.2021; 10:58 Uhr
BGH entscheidet wieder zu Kohl-Protokollen
Kein Anspruch der Erbin auf Geldentschädigung

Die Erbin des Altkanzlers Helmut Kohl, Maike Kohl-Richter, hat keinen Anspruch auf eine ihm vor seinem Tod zugesprochene Geldentschädigung. Das hat der BGH am gestrigen Montag entschieden und in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (VI ZR 248/18 und VI ZR 258/18, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Die besagte Geldentschädigung wurde Kohl 2017 durch das LG Köln zugesprochen, da der Journalist Heribert Schwan gemeinsam mit Tilman Jens die Memoiren Kohls ohne dessen Einwilligung veröffentlicht hatte. Nach dem Tod des Altkanzlers entschied jedoch das OLG Köln, dass der Anspruch Kohls nicht auf dessen Erbin übergegangen ist, sondern mit seinem Tod erloschen ist. Dieser Würdigung hatte sich dann auch der BGH in einer vorläufigen Einschätzung während der Verhandlung angeschlossen (vgl. Meldung vom 25. Oktober 2021).

Die nun ergangene erste Entscheidung bestätigt die Rechtsauffassung des OLG Köln insoweit. Dabei begründet der BGH die Unvererblichkeit des Entschädigungsanspruchs mit der Funktion der Geldentschädigung, welche für Genugtuung sorgen soll. Bei einem Verstorbenen sei dies aber nicht mehr möglich, so das Gericht in seiner Pressemitteilung weiter.

Im zweiten Verfahren, das einen Unterlassungsanspruch gegen bestimmte Veröffentlichungen zum Gegenstand hatte, gab der BGH den Revisionen der Parteien teilweise statt. Dieser könne zwar weiterhin aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch die Erbin Kohl-Richter geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch habe jedoch gegen den drittbeklagten Verlag nur insoweit Erfolg, als die Wiedergabe von Fehlzitaten – wortwörtlich oder sinngemäß – gerügt werde, da der Verlag mit Kohl gerade keine Verschwiegenheitsvereinbarung geschlossen hatte.

Laut einer Meldung des Portals LTO habe der Anwalt von Kohl-Richter bereits mitgeteilt, seiner Mandantin aufgrund dieser "Gerechtigkeitslücke" eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zu empfehlen.

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