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31.01.2023; 17:10 Uhr
Musik im Verkaufsraum von Lieferservice
AG Frankfurt a.M. verneint öffentliche Wiedergabe

Nutzt ein Lieferservice für seinen Verkaufsraum Musik für die Hintergrundbeschallung, so ist das regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe. Das hat das AG Frankfurt am Main entschieden und damit einen Schadensersatzanspruch verneint (32 C 1565/22 (90)).

In der Pizzeria, die insbesondere auf die Essenslieferung spezialisiert ist, lief im Verkaufsraum jedes Mal ein Fernseher mit eingeschaltetem Ton, wenn ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten diesen betrat. Die Klägerin erkannte darin eine widerrechtliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke.

Dies verneinte das AG Frankfurt jedoch mangels öffentlicher Wiedergabe. Durch die Musik sei keine hinreichend große Anzahl an Personen beschallt worden, da die Pizzeria größtenteils als Lieferdienst operiere und sich die Zahl der Selbstabholer auf wenige Personen pro Tag beschränke. Außerdem seien diese für die Aufnahme der Musik keinesfalls bereit, sondern würden zwangsläufig mit dieser beschallt werden. Um eine öffentliche Wiedergabe bejahen zu können, müsse das Publikum jedoch dafür bereit sein und nicht bloß zufällig mit der Musik in Kontakt kommen, so das Gericht in seiner Pressemitteilung weiter. Die Situation sei vielmehr vergleichbar mit derjenigen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis.

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[IUM/th]

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