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02.02.2023; 15:37 Uhr
Verdachtsberichterstattung über Kaninchenzuchtbetrieb
OLG Stuttgart untersagt wegen fehlender Konfrontation Tierschutzorganisation Äußerungen über angebliche Zustände

Das OLG Stuttgart hat einer Tierschutzorganisation wegen einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung Äußerungen über angebliche Zustände in einem Kaninchenzuchtbetrieb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verboten. Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt (4 U 144/22).

Die Organisation erhob unter Nennung von Firma und Betriebsstandort über das Internet Vorwürfe gegen den Zuchtbetrieb, wonach dort »schockierende Zustände« herrschten, es zu »Tierquälerei« und »tierschutzwidrige[n] Nottötungen« komme, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Das alles, ohne dass den Klägern zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wurde. Hiergegen gingen die Kläger rechtlich vor, da sie aufgrund der Missachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sahen.

Dem ist das OLG Stuttgart nun gefolgt, nachdem die Kläger schon in der Vorinstanz Erfolg hatten. Da der beklagte Verein regelmäßig Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressemitteilungen betreibe, in der Vergangenheit auch schon Presseanfragen an Behörden verschickt habe und damit die Pressefreiheit für sich in Anspruch nehme, müsse er auch die Sorgfaltspflichten der Presse gegen sich gelten lassen, so das OLG in seiner Pressemitteilung. Weiterhin seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch anwendbar, sofern – wie im vorliegenden Fall – über Verfehlungen eines Unternehmens berichtet werde.

Dementsprechend hätte sich, so das OLG Stuttgart weiter, die Organisation vor Veröffentlichung um eine Stellungnahme der Kläger bemühen müssen. Dies sei trotz der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit nicht passiert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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