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25.05.2023; 15:44 Uhr
Drohnenaufnahmen und Urheberrecht
OLG Hamm verneint urheberrechtliche Panoramafreiheit

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat entschieden, dass die urheberrechtliche Panoramafreiheit solche Bildaufnahmen nicht umfasst, die mithilfe einer Drohne aufgenommen werden (4 U 247/21, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Streitgegenstand im Verfahren zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag waren Fotografien von Kunstwerken, die der beklagte Verlag in zwei Büchern veröffentlicht hatte. Diese waren mittels einer Drohne aus dem Luftraum aufgenommen worden und sodann ohne Lizenzierung abgedruckt worden. Der Beklagte berief sich im Verfahren auf die urheberrechtliche Zulässigkeit dieses Vorgehens. Die unentgeltliche Nutzung der Fotografien sei von der in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelten Panoramafreiheit gedeckt gewesen.

Das OLG Hamm hat das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen bestätigt und einen Fall der Panoramafreiheit verneint. Die Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gelte nur für solche Aufnahmen, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus erzeugt werden könnten; der Luftraum gehöre nicht dazu. Im Übrigen umfasse der Zweck der Panoramafreiheit solche Aufnahmen nicht, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel entstanden seien (BGH ZUM 2017, 766 Rn. 35 – AIDA Kussmund, vgl. hierzu Meldung vom 2. Mai 2017).

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