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17.07.2002; 16:04 Uhr
Wie geht es weiter beim "Pressemonitor"?
Folgen des BGH-Urteils zu elektronischen Pressespiegeln unklar

Die Folgen des vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zu elektronischen Pressespiegeln auf die Pressemonitor Deutschland GmbH (PMG) sind noch unklar. Das Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger teilte am 17.7.2002 mit, man werde in den nächsten Tagen zu der Entscheidung und zu ihren Folgen auf die eigene Geschäftstätigkeit Stellung nehmen. Der BGH hatte am 11.7.2002 erklärt, das sogenannte "Pressespiegelprivileg" des § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gelte auch für elektronische Presseübersichten. Danach dürfen Zeitungs- und Zeitschriftenausschnitte grundsätzlich auch ohne Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber in elektronischen Pressespiegeln verwendet werden. Für die Verwendung müssen aber Urheberrechtsabgaben an die VG Wort gezahlt werden. Die PMG hatte die Anwendbarkeit des § 49 UrhG auf elektronische Pressespiegel in der Vergangenheit stets abgelehnt und eine entsprechende Vergütungspflicht bestritten. Im Internetangebot des Unternehmens heißt es noch am 17.7.2002, die digitale Vervielfältigung sei in § 49 UrhG "nicht geregelt".

Der BGH hat am 11.7.2002 entschieden, dass auch elektronische Pressespiegel grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber der übernommenen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel vervielfältigt und verbreitet werden dürfen (Az. I ZR 255/00). Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, elektronische Pressespiegel unterschieden sich nicht grundsätzlich von solchen, die auf herkömmlichem Weg in Papierform vertrieben würden. Auch bei der Erstellung herkömmlicher Pressespiegel kämen mittlerweile häufig Scanner zum Einsatz, durch die die verwendeten Textausschnitte elektronisch eingelesen und verarbeitet würden. Die Gefahr eines Missbrauchs der Ausnahmeregelung, beispielsweise durch den Aufbau eines elektronischen Pressearchivs durch Nutzer des Pressedienstes, bestehe unabhängig davon, in welcher Form der Pressespiegel vertrieben werde. Das Pressespiegelprivileg des UrhG sei aber nur anwendbar, wenn die verwendeten Texte als Grafik verbreitet werden, weil nur dann ein Missbrauch wie beispielsweise der Aufbau einer Datenbank durch den Empfänger verhindert werden kann. Außerdem dürfen die Pressespiegel nur an einen "überschaubaren Personenkreis" vertrieben werden, wie das beispielsweise bei betriebs- oder behördeninternen Presseübersichten der Fall ist.

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 100 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Erfolg hatte die PGM beim Vorgehen gegen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das das Unternehmen für eine nicht genehmigte Verwertungsgesellschaft hält. Eine entsprechende Untersagungsverfügung der Behörde gegen die PMG wurde Mitte Mai vom Verwaltungsgericht München für unvollziehbar erklärt.

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