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19.07.2002; 14:11 Uhr
"Pressemonitor" fühlt sich durch BGH-Urteil zu Pressespiegeln gestärkt
Eigenes Angebot gehe gerade über das hinaus, was nach § 49 UrhG zulässig sei

Die Pressemonitor Deutschland GmbH (PMG) fühlt sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu elektronischen Pressespiegeln gestärkt. Das Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger teilte am 17.7.2002 mit, die eigene Tätigkeit werde durch die Karlsruher Entscheidung nicht beeinträchtigt. Der BGH habe ausdrücklich festgestellt, dass das sogenannte Pressespiegelprivileg in § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) den Vertrieb elektronischer Pressespiegel nur unter sehr engen Voraussetzungen gesetzlich erlaube. Kommerzielle Angebote wie das der PMG, deren Leistungsfähigkeit über die herkömmlicher Presseübersichten erheblich hinausgehe, würden von der Regelung dagegen nicht erfasst. Das Unternehmen wies darauf hin, man biete Pressespiegel nicht nur als Bilddateien, sondern in allen geforderten Formaten an. Außerdem räume die PMG ihren Abnehmern die Möglichkeit ein, erhaltene Artikel bis zu vier Wochen vorzuhalten und ein digitales Belegexemplar sogar bis zu einem Jahr zu speichern. Schließlich würden für die Pressespiegel der PMG nicht nur Zeitungen, sondern auch Zeitschriften ausgewertet, für die § 49 UrhG von vornherein nicht gelte. Weitere Zahlungen an Verwertungsgesellschaften müsse man deshalb nicht fürchten, meinte das Unternehmen.

Der BGH hat am 11.7.2002 entschieden, dass auch elektronische Pressespiegel grundsätzlich ohne Zustimmung der Rechteinhaber der übernommenen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel vervielfältigt und verbreitet werden dürfen (Az. I ZR 255/00). Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, elektronische Pressespiegel unterschieden sich nicht grundsätzlich von solchen, die auf herkömmlichem Weg in Papierform vertrieben würden. Auch bei der Erstellung herkömmlicher Pressespiegel kämen mittlerweile häufig Scanner zum Einsatz, durch die die verwendeten Textausschnitte elektronisch eingelesen und verarbeitet würden. Die Gefahr eines Missbrauchs der Ausnahmeregelung, beispielsweise durch den Aufbau eines elektronischen Pressearchivs durch Nutzer des Pressedienstes, bestehe unabhängig davon, in welcher Form der Pressespiegel vertrieben werde. Das Pressespiegelprivileg des UrhG sei aber nur anwendbar, wenn die verwendeten Texte als Grafik verbreitet werden, weil nur dann ein Missbrauch wie beispielsweise der Aufbau einer Datenbank durch den Empfänger verhindert werden kann. Außerdem dürfen die Pressespiegel nur an einen "überschaubaren Personenkreis" vertrieben werden, wie das beispielsweise bei betriebs- oder behördeninternen Presseübersichten der Fall ist. Für die Verwendung müssen aber Urheberrechtsabgaben an die VG Wort gezahlt werden. Die PMG hatte die Anwendbarkeit des § 49 UrhG auf elektronische Pressespiegel in der Vergangenheit stets abgelehnt und eine entsprechende Vergütungspflicht bestritten.

Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 130 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Erfolg hatte die PGM beim Vorgehen gegen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das das Unternehmen für eine nicht genehmigte Verwertungsgesellschaft hält. Eine entsprechende Untersagungsverfügung der Behörde gegen die PMG wurde Mitte Mai vom Verwaltungsgericht München für unvollziehbar erklärt.

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