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16.08.2002; 13:37 Uhr
BGH untersagt Zeitung Verwendung des Düsseldorfer Stadtwappens
Verstoß gegen Namensrecht - Ähnliche Wiedergabe mit wesentlichen Merkmalen ausreichend

Der "Düsseldorfer Anzeiger" darf in Zukunft nicht mehr das Düsseldorfer Stadtwappen auf ihrer Titelseite abdrucken. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 14.8.2002 veröffentlichten Urteil vom 28.3.2002 (Az. I ZR 235/99). Die Richter erklärten, die Verwendung des Wappens greife in das Namensrecht der Stadt nach § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Diese Vorschrift schütze auch Wappen und Siegel der Kommune. Das Abdrucken des Wappens auf der Titelseite der Zeitung führe zu einer Zuordnungsverwirrung. Es könne den Eindruck erwecken, die Stadt Düsseldorf gebe das Blatt heraus oder habe die Verwendung des Stadtwappens gestattet. Das gelte um so mehr, als die Stadt unter der Bezeichnung "Düsseldorfer Amtsblatt" selbst ein Druckerzeugnisse veröffentliche, das das Wappen enthalte. Dass sich das vom "Düsseldorfer Anzeiger" verwendete Wappen geringfügig vom amtlichen Wappen unterscheide, sei nicht ausschlaggebend. Die große Ähnlichkeit durch die Wiedergabe aller wesentlicher Merkmale reiche aus, meinten die Richter. Nicht gelten liess der BGH auch den Einwand, die Stadt Düsseldorf habe der "Rheinischen Post" die Verwendung des Wappens gestattet. In diesem Verhalten liege kein sittenwidriger Eingriff in den Wettbewerb, erklärte der Senat. Die Fälle seien nicht vergleichbar. Die "Rheinische Post" verwende das Wappen nicht auf der Titelseite, sondern lediglich im Lokalteil. Außerdem sei wegen des hohen Bekanntheitsgrades der Zeitung eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen.

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[IUM/jz]

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