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27.09.2002; 18:40 Uhr
Bundesrat empfiehlt Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie
Streitpunkt Digitalkopie und Urheberrechtsabgaben

Der Bundesrat hat anscheinend erhebliche Vorbehalte gegenüber den Vorstellungen der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht. Die Länderkammer habe auf ihrer Sitzung am 27.9.2002 eine "gründliche Überarbeitung" des Kabinettsentwurf gefordert, meldet am gleichen Tag der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). Streitpunkt sind nach Darstellung des Verbands vor allem die vorgeschlagenen Regelungen zur Zulässigkeit privater Vervielfältigungen. Der Bundesrat habe sich unter Hinweis auf entsprechende Vorgaben der EU-Urheberrechtsrichtlinie dagegen ausgesprochen, die Regelungen für analoge Kopien unverändert auf den digitalen Bereich zu übertragen. Außerdem müsse klargestellt werden, dass Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nur zulässig seien, wenn auch die verwendete Vorlage rechtmäßig hergestellt worden sei. Wie die BITKOM weiter berichtet, bricht der Bundesrat in seiner Stellungnahme außerdem anscheinend eine Lanze gegen pauschale Urheberrechtsabgaben und für einzeln abgerechnete, nutzungsabhängige Vergütungen. Pauschale Abgaben seien ungerecht, weil sie auch die Nutzer belasteten, die keine Vervielfältigungen vornähmen. Außerdem befürchtet die Länderkammer nach Angaben der BITKOM durch Geräteabgaben Wettbewerbsnachteile für deutsche Hersteller gegenüber ausländischen Mitbewerbern.

Das federführende Bundesjustizministerium hatte bei Erstellung des Gesetzentwurfs bewusst versucht, sich auf die Umsetzung der zwingenden Vorgaben der EU-Urheberrechtsrichtlinie zu beschränken. Der Versuch von Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin, auf diesem Weg vermeidbarem Streit aus dem Weg zu gehen, war allerdings nicht besonders erfolgreich. Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden eines ersten Referentenentwurfs im März 2002 wurde Kritik laut, das Papier lasse eine ganze Reihe wichtiger Streitpunkte offen. So enthalte der Entwurf keine Regelungen zur heftig umstrittenen Frage elektronischer Pressespiegel. Auch die Durchsetzung von Schrankenbestimmungen gegenüber technischen Schutzmaßnahmen sei unzureichend geregelt. Die heftigsten Auseinandersetzungen gab es allerdings von Anfang an im Zusammenhang mit dem Recht der Herstellung von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken. Die Verwertungswirtschaft fordert, das sogenannte "Recht zur Privatkopie" müsse bei digitalen Vervielfältigungen erheblich eingeschränkt werden. Auswüchse in diesem Bereich gefährdeten zunehmend die normale wirtschaftliche Auswertung von Werken. Verbraucherschützer, unter ihnen auch der parlamentarische Staatssekretär im Bundesverbraucherschutzministerium, Matthias Berninger (GRÜNE), sprachen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf dagegen von einer "völlig einseitigen Parteinahme" zu Gunsten der Rechteinhaber. Das Recht zur Privatkopie müsse auf jeden Fall erhalten bleiben und dürfe auch nicht durch das Verbot der Umgehung von technischer Schutzmaßnahmen "ausgehebelt" werden.

Die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EU-Urheberrechtsrichtlinie) ist am 9.4.2001 vom EU-Ministerrat verabschiedet worden. Bereits vorher hatten das Europäische Parlament und die Europäische Kommission die Richtlinie gebilligt. Vorausgegangen waren jahrelange harte Verhandlungen, bei denen Verbände der europäischen Verwertungswirtschaft in bisher nie da gewesener Umfang versucht hatten, auf Kommission und Parlament Einfluss zu nehmen. Umstritten waren vor allem Art und Umfang der Ausnahmeregelungen, die die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern gestattet. Ziel der Richtlinie ist es, die EU-Urheberrechtsgesetzgebung an neue technische Entwicklungen anzupassen und internationale Verpflichtungen zu erfüllen, die die Europäische Union 1996 mit Annahme des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger eingegangen ist. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umsetzen.

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