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31.03.2003; 18:53 Uhr
Bundesregierung weist Kritik an Urheberrechtsreform erneut zurück
"Fairer Kompromiss zwischen geistigem Eigentum und Wissensgesellschaft"

Die Bundesregierung hat ihre Pläne für eine Reform des Urheberrechts erneut verteidigt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erklärte am 28.3.2003, das neue Urheberrecht garantiere "einen fairen Rahmen für Nutzer und Verwerter im digitalen Zeitalter". Zypries reagierte damit erneut auf die heftige öffentliche Kritik vor allem der Verlagswirtschaft, die wegen neuer Schrankenregelungen zu Gunsten öffentlicher Bildungseinrichtungen eine "Enteignung von Nutzungsrechten" befürchtet. Die Ministerin warf den Verlegern noch einmal vor, durch falsche Darstellung des Gesetzesvorhabens "Verwirrung zu stiften" und zu rechtswidrigen Nutzungshandlungen "geradezu einzuladen". Die Behauptung, dass Hochschulbibliotheken nach der Urheberrechtsreform nur noch ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift erwerben müssten, um anschließend über das Internet alle deutschen Hochschulen mit digitalen Kopien zu versorgen, sei falsch. Zum einen dürften Schulen oder Hochschulen nach dem Gesetzentwurf urheberrechtlich geschützte Werke nur ihren Angehörigen öffentlich zugänglich machen, nicht aber auch den Angehörigen anderer Einrichtungen. Zum anderen dürften die Werke auch innerhalb einer Einrichtung nur abgegrenzten Personengruppen zugänglich gemacht werden und nicht allen Angehörigen der Einrichtungen. Schließlich sei die umstrittene Schrankenregelung auf kleine Teile von Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften beschränkt. In der Sache gehe es nur darum, Schulen und Hochschulen bei der Benutzung von Computern im Unterricht das zu ermöglichen, was in der "Papierwelt" seit langem zulässig sei.

Die Stellungnahme der Ministerin verschweigt, dass die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren gegenüber der Verlagswirtschaft bereits erhebliche Zugeständnisse gemacht hat. Die besonders umstrittene neue Schrankenregelung des § 52 a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde auf Druck vor allem des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) erheblich enger gefasst. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung erklärte es für Zwecke des Unterrichts und der Forschung noch für zulässig, veröffentlichte Werke öffentlich zugänglich zu machen, "soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist". Die nun von Zypries angesprochene Einschränkung des gesetzlichen Nutzungsrechts auf "kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" ergibt sich erst aus der vor wenigen Tagen bekannt gewordenen Formulierungshilfe der Berichterstatter der Koalitionsfraktionen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Nach der Formulierungshilfe soll die Schrankenregelung außerdem nicht für Werke Anwendung finden, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind. Die Schulbuchverlage, die sich durch die neue Regelung in ihrer Existenz bedroht sahen, haben sich mit ihren Forderungen damit gegenüber der Bundesregierung weitgehend durchgesetzt. Die Erwartungen, die in den neuen § 52 a des UrhG gesetzt worden waren, wird dieser deshalb kaum mehr erfüllen können. Die Bundesregierung hatte sich von der Schrankenregelung neben einer Förderung neuer Lehr- und Lernformen vermutlich erhebliche Einsparmöglichkeiten im Bildungsbereich erhofft.

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