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02.12.2003; 12:24 Uhr
Kein Urheberrechtsschutz für MAOAM-Werbung
OLG Köln: bloßes Ideengerüst ohne nähere Ausgestaltung ist nicht urheberrechtsschutzfähig

Das Konzept für einen Werbespot genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, wenn es sich dabei nur um eine Werbeidee handelt, die noch näherer Ausgestaltung bedarf. Dies stellte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) laut Pressemitteilung des Gerichts vom 2.12.2003 am 28.11.2003 fest. Im Fall ging es um die Frage des Urheberrechtsschutzes der Werbung für das Kaubonbon MAOAM. Die Firma Edmund Münster hatte seit Anfang der 70er Jahre das Kaubonbon mit verschiedenen Spots beworben, deren Konzept auf einem Drei-Fragen-Drei-Antworten-Schema beruhte (»Wollt ihr...?« »Nein!« »Wollt ihr...?« »Nein!« »Was wollt ihr denn?« »MA-O-AM!«). 1999 produzierte die beklagte Firma Haribo, nachdem sie das Produkt von der Edmund Münster erworben hatte, Werbespots in leicht abgewandelter Form. Hierdurch sah der Entwickler des Werbekonzepts sein angebliches Urheberrecht verletzt. Er klagte auf Auskunftserteilung über die Verbreitung entsprechender Werbespots und die erzielten Umsatzerlöse sowie auf Schadensersatz.

Das Landgericht Köln (LG) wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, es handele sich um eine willkürliche Aneinanderreihung gebräuchlicher Worte, die so nicht schützenswert sei. Es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Auch nach dem OLG genießt das Werbekonzept keinen Urheberrechtsschutz. Das Drei-Fragen-Drei-Antworten-Schema als solches stelle nur eine Werbeidee dar, die alleine im Urheberrecht keinen Schutz genieße, weil es sich um das bloße Ideengrundgerüst handele, das jeweils noch näherer Ausgestaltung bedürfe. Daraufhin hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des LG ist rechtskräftig.

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