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18.12.2014; 21:39 Uhr
BGH setzt Verfahren um Verteilungsplan der VG Wort aus
Entscheidung des EuGH in anhängigem Verfahren zur Rechtslage in Belgien soll abgewartet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute beschlossen, das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München zum Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) auszusetzen. Wie die VG Wort in einer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2014 mitteilt, soll die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem dort anhängigen Verfahren (Az. C-572/13) zur Rechtslage in Belgien abgewartet werden. Das Verfahren beschäftigt sich u.a. ebenfalls mit der Frage der Beteiligung von Verlegern an urheberrechtlichen gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH soll der VG Wort zufolge bereits am 29. Januar 2015 stattfinden. Offen ist noch, wann mit einer Entscheidung des EuGH und damit mit der Fortsetzung des Verfahrens vor dem BGH gerechnet werden kann.

Das OLG München hatte am 17. Oktober 2013 im Klageverfahren eines wissenschaftlichen Autors gegen die VG Wort geurteilt, dass diese nicht berechtigt ist, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger einen Verlagsanteil zu berechnen (ZUM 2014, 52, vgl. Meldung vom 18. Oktober 2013). Wie bereits die Vorinstanz hatte das OLG München eine Beteiligung des Verlags davon abhängig gemacht, dass dem Verlag im Einzelfall entsprechende Rechte an den Werken des Autors abgetreten und diese bei der VG Wort eingebracht wurden. Eine pauschalierte Beteiligung, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort vorsieht, ist nach Auffassung der Gerichte unzulässig.

Laut einer Stellungnahme der VG Wort zu dem zweitinstanzlichen Urteil stellt das Urteil die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen innerhalb einer Verwertungsgesellschaft grundlegend in Frage und führt zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen seien der Verwertungsgesellschaft nicht bekannt. Eine Auszahlung nur an einen Berechtigten - Autor oder Verlag - sei zudem nicht mit der Satzung der Gesellschaft vereinbar.  

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