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07.01.2013; 12:06 Uhr
OLG Hamburg entscheidet zur Übernahme eines Bestandteils aus Fotocollagen
Übernahme von Idee und Thema ist nicht ausreichend

Werden von einer Fotocollage lediglich die Idee und das Thema bei der Erstellung einer neuen Fotocollage übernommen, so verletzt dies nicht ein möglicherweise bestehendes Urheberrecht an der älteren Fotocollage. Dies entschied das OLG Hamburg in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az.: 5 U 166/11 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Richter hatten einem Bericht von Dr. Bahr zufolge einen Fall zu entscheiden, in dem eine Werbeagentur gegen einen gemeinnützigen Verein vorging. Dieser hatte für Spendenaufrufe eine neue Werbekampagne gesucht. Die Klägerin hatte dem Verein daraufhin verschiedene Bilder übersandt, die jeweils aus einem Schwarz-Weiß-Foto von Menschen und einer optisch durch Schattenwurf auf das jeweilige Foto gesetzten Abbildung einer roten Notbremse bestanden. Einen Auftrag erhielt die Agentur nicht. Auf den schlussendlich vom Verein für seine Kampagne verwendeten Bildern war im Hintergrund eine größere Menschenmenge in Farbe und im Vordergrund ein Junge zu sehen. Auf dieses Foto war ein roter Feuermelder mit Schattierungen aufgesetzt. 

Wie schon die Vorinstanz (LG Hamburg Az.: 310 O 474/10), sahen die Richter des OLG hierin keine Verletzung der Urheberrechte der Agentur. Zunächst sei bereits fraglich, ob die Fotocollage der Agentur die für ein zweckgebundenes Werk der angewandten Kunst erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Selbst wenn man diese bejahe, so liege hier eine freie Benutzung gem. § 24 UrhG durch die Poster des Vereins vor. Das hierfür erforderliche Verblassen der Wesenszüge des älteren Werkes im neuen Werk bejahten die Richter. In den Postern des Vereins sei zwar der wesentliche Gestaltungsgedanke der Agenturbilder enthalten. Hierbei handele es sich aber um die Idee und das Thema eines Werkes, die jedoch urheberrechtlich nicht geschützt seien. Ähnlich wie bei dem benutzten älteren Werk der Klägerin sei bei dem Bild des Beklagten ein Foto und ein darauf - aufgesetztes - Foto eines Feuermelders erkennbar. Hierin erschöpften sich aber bereits die zwischen dem älteren Bild der Klägerin und dem neueren Werk des Beklagten bestehenden Gemeinsamkeiten. Da auf der anderen Seite die konkreten Gestaltungsmerkmale der Vereins-Poster eine eigene Originalität und Individualität aufwiesen, sei eine freie Benutzung zu bejahen.

Dokumente:

[IUM/kr]

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