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25.11.2014; 15:36 Uhr
OLG Frankfurt am Main: Seminarunterlagen können als Sammelwerke urheberrechtlichen Schutz genießen
Auswahl und Anordnung der Einzelwerke muss über bloße Summe der Inhalte hinausgehen

Hintergrund ist ein Rechtsstreit um vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten für ein urheberrechtliches Abmahnschreiben sowie die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung.

Die Kläger warfen den Beklagten vor, durch Verwendung von Lehrmaterial für Schulungen ihr Urheberrecht verletzt zu haben. Erfolglos forderten sie die Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und Schadenersatz auf. Die Kläger machen geltend, Miturheber an den Unterlagen zu sein.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klag ab. U.a. führte das LG aus, dass eine Miturheberschaft bei den Kursunterlagen nicht in Betracht komme: Diese würden unterschiedliche Werkarten enthalten, so dass es sich nicht um ein einheitliches Werk handele, an dem eine Miturheberschaft bestehen könne. Zudem hätten die Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei dem Text, den Zeichnungen, Skizzen usw. um schutzfähige Werke handele (LG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2013, Az.: 2-3O 491/12).

Mit Urteil vom 4. November 2014 ändert das OLG Frankfurt das Urteil des LG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise ab. Die Revision lässt es nicht zu.

Da die Kursunterlagen verschiedene Werkarten umfassen würden (Sprachwerke, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen sowie Fotografien), scheide eine einheitliche auf Beiträgen beider Kläger beruhende Werkschöpfung aus.

Allerdings seien die Kursunterlagen als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG schutzfähig. Sammelwerke seien urheberrechtlich geschützt, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen darin aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. »Dies ist vorliegend in Bezug auf die Auswahl der Einzelwerke und ihre konkrete Anordnung innerhalb der Kursunterlagen [...] zu bejahen. Bereits die Auswahl der im Einzelnen aufzunehmenden Texte, der zu verwendenden Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art ist nur in geringem Umfang durch den Inhalt der Seminarveranstaltung, deren Durchführung die Unterlagen dienen, vorgegeben, so dass sich ein weiter Entscheidungsspielraum ergab [...]. Auch die Anordnung der Einzelwerke zueinander geht über die Summe der bloßen Inhalte hinaus.« 

(OLG Frankfurt, Urteil vom 4. November 2014, Az.: 11 U 106/13; nicht anfechtbar)

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