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02.04.2012; 13:10 Uhr
BVerwG: Von Polizeibeamten ausgesprochenes grundsätzliches Fotografierverbot bei SEK-Einsatz rechtswidrig
Untersagung bereits der Anfertigung von Bildern unverhältnismäßig

Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom 28. März 2012 (Az.: 6 C 12.11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass das von Polizeibeamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK) während eines Einsatzes gegenüber Pressefotografen ausgesprochene Fotografierverbot rechtswidrig war, so die Pressemitteilung. Zum Schutz der Anonymität der SEK-Einsatzkräfte sei ein Fotografierverbot stets die ultima ratio. Der Einsatz von SEK-Beamten stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Dem stehe zwar ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen, wenn die Bilder unverpixelt und damit ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Das Verbot bereits der Anfertigung von Fotografien sei jedoch zur Abwendung dieser Gefahr nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, wenn, wie im konkreten Fall, zwischen der Bildaufnahme und deren Veröffentlichung hinreichend Zeit bestehe, »den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen«. 

Mit dieser Entscheidung wies das BVerwG die gegen das Urteil des VGH Mannheim vom Land Baden-Württemberg eingelegte Revision zurück. Der VGH Mannheim stellte bereits fest, dass das Verbot des Einsatzleiters rechtswidrig war und begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass grundsätzlich von einem rechtskonformen Verhalten von Journalisten auszugehen sei. Mangels entsprechender Anhaltspunkte habe der Einsatzleiter nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bilder der SEK-Beamten unverpixelt veröffentlicht werden würden.  

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