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01.10.2012; 10:02 Uhr
Ex-»Formel 1«-Chef Mosley klagt wegen Sexbildern gegen Google
Fraglich ist der zumutbare Umfang einer Prüfpflicht des Suchmaschinenkonzerns

Der ehemalige Chef des Internationalen Automobilverbands (FIA), Max Mosley, hat den amerikanischen Suchmaschinenkonzern Google vor dem Hamburger Landgericht wegen der Verbreitung von Bildern aus einem heimlich aufgenommenen Video einer Sex-Party mit Prostituierten verklagt. Am ersten Verhandlungstag, dem 28. September 2012, stellte die Vorsitzende Richterin der Pressekammer einem Artikel der »Legal Tribune« zufolge bereits fest, dass die umstrittenen Fotos rechtswidrig seien, weil sie den Briten in seinen Persönlichkeitsrechten und seiner Intimsphäre verletzten. Hieran schloss sich eine Diskussion über die Frage an, ob Google eine Filtersoftware für die beanstandeten Bilder entwickeln muss, damit der Betroffene nicht jedes Foto einzeln abmahnen muss. Es geht in dem Fall damit um die Klärung des Umfangs der Prüfpflichten, die dem Suchmaschinenbetreiber zugemutet werden können.

Google sieht in dem Einsatz einer Filtersoftware eine Zensur. Eine Pflicht »das gesamte Internet für alle Zeit« zu durchforsten, um Bilder zu sperren, sei »einmalig«, so der Google-Anwalt Jörg Wimmers. Sollte das Gericht eine derartige Prüfpflicht bejahen, könnten sich in Zukunft auch weitere Privatleute auf diese berufen. Wie »Legal Tribune« berichtet, ist nach Ansicht des Suchmaschinenbetreibers eine derartige Filtersoftware fehleranfällig. So könnten auch Seiten herausgefiltert werden, die rechtmäßig seien. Dem setzte die Anwältin Mosleys ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten entgegen, wonach das Filtern »technisch ganz unproblematisch möglich« sei. Die Richterin wies außerdem darauf hin, dass in manchen Bereichen, wie beispielsweise der Kinderpornographie, bei Google bereits gefiltert werde. Eine Entscheidung in dem Prozess wird erst in einigen Monaten erwartet.

Im März 2008 waren die Bilder zunächst auf der Titelseite des britischen Boulevard-Blatts »News of the World« zu sehen (vgl. Meldung vom 11. Mai 2011). In dem mehrseitigen Bericht wurde behauptet, dass es bei der Party Anspielungen auf den Nationalsozialismus gegeben habe. Das Video der Sex-Party war auf der Webseite der Zeitung abrufbar gestellt worden. Hiergegen ging Mosley in England erfolgreich gerichtlich vor. Der britische High Court bejahte eine Verletzung seiner Privatsphäre. Es bestünde kein Bezug Mosleys zum Nationalsozialismus und daher auch kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Mosley erhielt 60.000,- Pfund Schadensersatz. 

Dagegen musste der Brite vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Niederlage einstecken. Hier machte er geltend, dass das Vereinigte Königreich sein Recht auf Privatsphäre nach Art. 8 EMRK verletze, indem es keine Rechtspflicht zur Vorverständigung seitens der Zeitung über die Veröffentlichung des Berichts kodifiziert habe. Damit würde ihm die Möglichkeit genommen, im Vorhinein gegen die Veröffentlichung vorzugehen. Der EGMR lehnte die Klage am 10. Mai 2011 mit der Begründung ab, nach Abwägung gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK seien nachträgliche Entschädigungen angemessene Maßnahmen gegen Verletzungen der Privatsphäre. 

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