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18.07.2013; 16:21 Uhr
BGH: Penny-Markt verletzt mit Pippi-Langstrumpf-Fotos kein Urheberrecht
Werbung mit literarischen Figuren zulässig, solange nur wenige »äußere Merkmale« übernommen werden

Der BGH hat mit gestrigem Urteil festgestellt, dass die literarische Figur »Pippi Langstrumpf« aufgrund ihrer durch die Autorin verliehene »unverwechselbare Persönlichkeit« Urheberrechtsschutz genießt. Er wies jedoch die Klage der Erbengemeinschaft der 2002 verstorbenen »Pippi Langstrumpf«-Schöpferin Astrid Lindgren, der schwedischen Saltkrakan AB, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt war, ab (Az.: I ZR 52/12 - Pippi Langstrumpf, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Insgesamt wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Saltkrakan AB sah die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur »Pippi Langstrumpf« verletzt, da die beklagte Penny-Markt GmbH zur Bewerbung von Karnevalskostümen Abbildungen verwendet hat, die sich an Astrid Lindgren's Figur anlehnten. Aus diesem Grund verlangte die Erbengemeinschaft Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro. 

Das LG Köln gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellten die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme unfreie Bearbeitungen i.S.d. § 23 UrhG dar, da bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der »Pippi Langstrumpf« deutlich seien und es sich nicht um ein neues und eigenständiges Werk handele. Dem folgte der BGH nicht. Das Urheberrecht an einer literarischen Figur werde nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden (wie etwa vorliegend die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und - ganz allgemein - der Kleidungsstil von »Pippi Langstrumpf«), die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen können, so die Entscheidungsbegründung des BGH laut heutiger Pressemitteilung. 

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