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22.11.2012; 12:43 Uhr
Börsenverein des Deutschen Buchhandels gegen Verlängerung des § 52 a UrhG
Alexander Skipis: »Eiskalte Enteignung von Wissenschaftsverlagen«

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) spricht sich gegen die von der Koalition geplante Verlängerung des § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) aus und fordert, die Regelung auslaufen zu lassen. Anfang November 2012 hatte die Koalition einen Entwurf zur Verlängerung des § 52 a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt (vgl. Meldung vom 9. November 2012). Die nochmalige Verlängerung der Schrankenregelung beruht darauf, dass das Bundesministerium der Justiz auch im Rahmen der dritten Evaluierung keine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52 a UrhG in der Praxis treffen konnte. Zwei Jahre sollen noch abgewartet werden, innerhalb derer voraussichtlich zwei in der Praxis strittige Punkte geklärt werden, um dann über eine endgültig entfristete Regelung entscheiden zu können.

Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, sieht in der Verlängerung einen Skandal. Gegenüber dem »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« erklärte er: »Zu der angemessenen Vergütung, die der Gesetzgeber für die Leistung der Verlage vorgesehen hat, ist es nach wie vor nicht gekommen. Die Praxis läuft auf eine eiskalte Enteignung von Wissenschaftsverlagen hinaus - und zwar mit Billigung der Justizministerin, die ihren Aufgaben in diesem Fall wieder einmal nicht nachkommt.«

Nach der Ansicht Skipis wird die Diskussion um die Bereitstellung wissenschaftlicher Werke am falschen Ort geführt. Wissenschaftsverlage seien ebenso wie Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft systemrelevante Institutionen der Gesellschaft, deren Interessen nicht gegeneinander ausgespielt werden dürften. Er forderte von Staat, sein Wissenschafts- und Bildungssystem finanziell entsprechen auszustatten und sich nicht »zulasten der Verlage aus seiner Finanzierungspflicht zu stehlen«.

Bei der Auslegung des § 52 a UrhG sind in der Praxis zwei Punkte umstritten: die gesetzlich angeordnete angemessene Vergütung und zwar sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise und die Reichweite der Schranke. Bei beiden Fragestellungen steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus, die abgewartet werden sollen.

Auf die Frage hin, was fehle, damit die Zugänglichmachung angemessen vergütet werden könne, wies Skipis darauf hin, dass es sowohl an einer Erfassung der  eine genutzten Werke mit Autor und Titel und der Nutzerzahlen sowie der Feststellung des genutzten Umfangs fehle. Die »Schutzbehauptung« eine solche Evaluation sei den Hochschulen administrativ nicht zuzumuten, habe bisher vor keinem Gericht standgehalten. 

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