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28.10.2014; 17:07 Uhr
BGH: Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Speicherung von IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber
EUGH soll klären, unter welchen Umständen IP-Adressen »personenbezogene Daten« sind

Hintergrund ist ein Streit zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger verlangt Unterlassung der Speicherung von sognannten dynamischen IP-Adressen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes würden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten. Ziel sei, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei würden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht erkannte dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur begrenzt zu: Die IP-Adressen müssten den Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betreffen; im Rahmen des Nutzungsvorgangs müsste der Nutzer zudem seine Personalien angegeben haben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Wie die Pressestelle des BGH mitteilt, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie) vorzulegen. Der BGH möchte vor allem wissen, ob und unter welchen Umständen IP-Adressen personenbezogene Daten i.S.d. Richtlinie sind und stellt die folgenden Fragen:

1. Ist Art. 2 Buchstabe a der Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen, »dass eine IP-Adresse, die ein Dienstanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt«?

2. Steht die Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen, »wonach der Dienstanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann«?

(Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13; AG Tiergarten - Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 6/08; LG Berlin - Urteil vom 31. Januar 2013 - 57 S 87/08)

(Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

 

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