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27.04.2015; 15:23 Uhr
VG Dresden: Rundfunkbeitragserhebung verfassungsgemäß
Zahlungsrückstände auch bei Begleichung jüngerer Forderungen möglich

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Verfassung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Dresden (VG Dresden) im Rahmen mehrere Urteile vom 21. April 2015 und wies damit Klagen gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ab (Az.: 2 K 1221/13, 2; K 1744/13; 2 K 983/13; 2 K 458/15; 2 K 2300/14 und 2 K 1103/13 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Einer Pressemitteilung des VG Dresden vom 23. April 2015  zufolge sah die 2. Kammer des VG Dresden die gegen die Rundfunkgebühr vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet. So wurde die Klage abgewiesen, die die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung für das Innehaben einer Wohnung behauptete (Az.: 2 K 1221/13). Ebenso hatte ein Unternehmen keinen Erfolg, das die Beitragserhebung für Betriebsstätten beanstandet hatte (Az.: 2 K 1744/13). 

Die Kammer hatte sich außerdem mit der Verrechnung von Zahlungen für aus der Vergangenheit bestehende Zahlungsrückstände zu befassen. Laut der Pressemitteilung sind gem. der Satzung des MDR alle Zahlungen dergestalt in den Kundenkonten zu verrechnen, dass zunächst die Kosten, dann Säumniszuschläge und erst danach die jeweils älteste Gebühren- bzw. Beitragsschuld getilgt werden. Der Betroffene kann dabei keine eigenen Zahlungsbestimmungen treffen. Daher trete ein Zahlungsrückstand auch dann ein, wenn der Abgabenpflichtige jüngere Forderungen begleiche. In diesem Fall entstünden auch erneut Säumniszuschläge (Az. 2 K 983/13 und 2 K 458/15).

Einer der entschiedenen Fälle hatte die Frage nach der Befreiung von der Beitragspflicht zum Gegenstand. Im Fall bezog die Klägerin eine ausländische Rente und nach ihrem Heimatrecht dort weitere Leistungen, die diese aufstockten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Kammer eine Befreiung ab. Auch ein Härtefall liege nicht vor. Dieser sei nur anzunehmen, wenn die Einkünfte eines Zahlungspflichtigen die Bedarfsgrenze nach dem deutschen Sozialrecht um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreite (Az. 2 K 2300/14).

Eine weitere Klage befasste sich mit der Frage, ob ein Empfänger von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsausbildung (sog. Meister-BAföG) von der Beitragspflicht befreit ist. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht für diese im Unterschied zu den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Befreiung vor. Aufgrund fehlender Vergleichbarkeit wies die Kammer eine Gleichbehandlung der Meister-BAföG-Empfänger mit BAföG-Empfängern und damit die Klage ab. Empfänger von Meister-BAföG bekämen einen deutlich höheren Bedarfssatz gesetzlich zugebilligt als etwa Studenten. Auch die Anrechnung des Einkommens- und des Vermögens erfolge unterschiedlich (Az. 2 K 1103/13). 

Laut der Pressemitteilung können die Beteiligten gegen die Entscheidungen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht jeweils die Zulassung der Berufung beantragen. 

Dokumente:

[IUM/kr]

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