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22.03.2013; 16:08 Uhr
Chef-Kameramannn von »Das Boot« erringt Etappensieg vor OLG München
Gericht bejaht Anspruch auf Auskunft über sämtliche Verwertungen des Films

Der Chefkameramann des Films »Das Boot«, Jost Vacano, steht gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, deren Tochter Euro-Video GmbH sowie gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) ein Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher Verwertungen des Films zu. Dies entschied das Oberlandesgericht München (OLG München) am 21. März 2013 (29 U 3312/09 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Einem Bericht der »Augsburger Allgemeinen« zufolge kann Vacano nach Ansicht der Richter erst mit Hilfe dieser Auskunft ausrechnen, was ihm an zusätzlichen Honorar noch zusteht.

Das Urteil ist Teil eines seit sieben Jahren währenden Rechtsstreits, in dem er verlangt, dass seine Verträge aus den Jahren 1980/1981 mit einer nachträglichen Umsatzbeteiligung an den Welterfolg von »Das Boot« angepasst werden. Er macht eine Nachvergütung geltend, da die ihm als Chef-Kameramann der Produktion »Das Boot« eingeräumte Pauschalvergütung von 180.000,- DM in auffälligem Missverhältnis i.S.d. § 32 a UrhG (»Fairnessausgleich«) zu den Vorteilen stünde, welche die Beklagten durch den Film erlangt hätten. Die Vorinstanzen hatten Vacano die in der ersten Stufe seiner Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche für die Zeit nach dem 28. März 2002 zugesprochen (Urteile des OLG München vom 17. Juni 2010, Az. 29 U 3312/09, ZUM 2010, 808 und des LG München I vom 7. Mai 2009, Az. 7 O 17694/08, ZUM 2009, 794 - Volltext jeweils bei Beck Online). Der Bundesgerichtshof hatte die Sache auf die Revision der Beklagten hin an das OLG München zurückverweisen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter beruhte die Annahme des OLG München, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein »auffälliges Missverhältnis« i.S.d. § 32 a UrhG vor, auf unzureichenden Feststellungen (vgl. Meldung vom 13. März 2012 und Urteil vom 22. September 2011, Az. ZUM-RD 2012,192 - Volltext bei Beck Online). Der BGH hatte außerdem zu Gunsten Vacanos entschieden, dass zur Beurteilung, ob ein »auffälliges Missverhältnis« zwischen der Pauschalvergütung und den Verwertungserträgen besteht, auch die Erträge aus der Zeit vor dem 28. März 2002 zu berücksichtigen sind. Entscheidend für dieses Ergebnis sei die Auslegung des unklaren Begriffs »Sachverhalt« in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG, der auch »fortgesetzte Missverhältnisse« erfasse, die ihren Ursprung vor diesem Stichtag hatten.

Gegen das aktuelle Urteil des OLG München wurde laut Angaben des Klägeranwalts, Nikolaus Reber, gegenüber der »Augsburger Allgemeinen« keine Revision zugelassen. Auf Basis der nach dem Urteil zu erteilenden Auskünfte kann Vacano im Rahmen eines weiteren Verfahrens konkrete Zahlungsansprüche geltend machen. Vor dem Hintergrund der Dauer eines derartigen Verfahrens werden bereits Gespräche über einen Vergleich geführt. »Ich möchte von dem Geld gern noch etwas haben«, zitiert die »Augsburger Allgemeine« den 79-jährigen Kameramann. Seinem Anwalt zufolge hat die Bavaria für die drei beklagten Unternehmen einen Betrag »im höheren sechsstelligen Bereich« ins Auge gefasst.

 

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