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12.07.2013; 15:46 Uhr
Abgabe für Privatkopien: Amazon unterliegt vor dem EuGH
EuGH bestätigt »Leerkassettenvergütung« in Österreich

Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf von Trägermaterial ist nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbar (Urteil vom 11. Juli 2013, Az.: C-521/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der österreichische Gerichtshof (OGH) hatte den EuGH in der Auseinandersetzung um die Urheberabgabe zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana und dem Internethändler Amazon im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen und um Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, gebeten.

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Vergütung für unbespielte Bild- und Tonträger wie CD-, DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player. Die Austro-Mechana hat Amazon auf Zahlung einer »Leerkassettenvergütung« für in den Jahren 2002 bis 2004 nach Österreich gesendete Speichermedien verklagt. Allein für das erste Halbjahr 2004 begehrt die Verwertungsgesellschaft einen Betrag in Höhe von 1,86 Mio. Euro. Für den verbleibenden Zeitraum forderte sie Amazon zur Rechnungslegung auf. Amazon war der Auffassung, die österreichische Regelung verstoße gegen Unionsrecht und wehrte sich u.a. mit dem Argument, bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine vergleichbare Abgabe entrichtet zu haben und somit doppelt belastet zu sein.

Der EuGH stellte fest, es könne der Pflicht zur Zahlung einer Abgabe der »Leerkassettenvergütung« nicht entgegenstehen, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. Wer diese Abgabe »zuvor in einem für ihre Erhebung territorial nicht zuständigen Mitgliedstaat entrichtet hat, kann nämlich von diesem Staat nach dessen nationalem Recht die Erstattung der Abgabe verlangen«, so der EuGH. Das österreichische System sei geeignet, einen gerechten Ausgleich für Urheber in ihrem eigenen Territorium herbeizuführen, obwohl die Erhebung der Abgabe unterschiedslos beim Erstverkauf von Trägermaterial vorgesehen ist, also auch dann, wenn die Speichermedien nicht für private Kopien fremder Werke verwendet werden. Die Luxemburger Richter weisen darauf hin, dass das Unionsrecht die Erhebung der Abgabe für Privatkopien nicht erlaubt, wenn das Trägermaterial offenkundig nicht zur Anfertigung solcher Kopien verwendet werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen stehe das Unionsrecht einer solchen allgmeinen Erhebungsregelung mit Erstattungsmöglichkeit für den Fall, dass keine Privatkopien angefertigt werden sollen, jedoch nicht entgegen. Der OGH müsse nun unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der österreichischen Regelung und der durch das EU-Recht vorgegebenen Grenzen »prüfen, ob praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und ob der Rückerstattungsanspruch wirksam und nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgabe übermäßig erschwert«.

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