Institut für Urheber- und Medienrecht

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24.10.2006; 13:35 Uhr
Weiter Streit um Fünf-Prozent-Deckelung der Urheberrechtsabgaben
BITKOM: Gesetzentwurf für ausgewogen - Aktionsbündnis Kopiervergütung hält Kopplung an Gerätepreis für verfassungwidrig

Auf bis zu 600 Mio. EUR schätzt der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) die den Urhebern durch die Novellierung des Urheberrechts (»Zweiter Korb«) zustehenden Abgaben auf Kopiergeräte, PCs und Zubehör. Wie sich laut einer Pressemitteilung vom 24.10.2006 aus einer Hochrechnung ergebe, sei dieser Höchstbetrag dann zu erreichen, wenn auf jeden Gerätetyp die im Gesetzentwurf vorgesehene Maximalhöhe von fünf Prozent des Gerätepreises ausgeschöpft werde. Für BITKOM-Vizepräsidenten Jörg Menno Harms seien damit Befürchtungen von Verwertungsgesellschaften widerlegt, Urheber hätten durch den »Zweiten Korb« Einbußen zu befürchten. Zwar würden die Abgaben auf einzelne Gerätetypen wie Scanner möglicherweise sinken, jedoch steige der Gesamtbetrag dadurch, dass zukünftig Abgaben für Privatkopien auf zusätzliche Geräte anfallen würden wie Mulitfunktionsgeräte, PCs oder Drucker. Auch wenn nach Ansicht des BITKOM mit höheren Preisen und ein Abwandern von Kunden mit Käufen über das Internet oder im Ausland zu befürchten sei, setzt sich der Verband dennoch für eine Umsetzung des Gesetzentwurfs ein, solange es bei der Fünf-Prozent-Obergrenze für Urheberrechtsabgaben bleibe.

Genau entgegengesetzter Ansicht ist das Aktionsbündnis Kopiervergütung. Dessen Weißbuch »Wider den Ausverkauf der kreativen Leistung« kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Deckelung die Erlöse um 42 Prozent absinken würden, verschärfend käme hinzu, dass sich das Kopieren auf digitale Träger zwischen 2003 und 2005 verfünffacht habe. Eine Kopplung der Vergütungsansprüche an den Verkaufspreis könnte sich zudem als enteignungsgelichen Eingriff darstellen, da nicht mehr die Nutzungshäufigkeit, mithin der Schaden am geistgen Eigentum von Bedeutung sei, sondern die vom Urheber nicht beeinflussbaren Verkaufspreise. Schließlich schlage auch der Hinweis auf ein Abwandern der Käufer ins Ausland nicht durch, da in Ländern, in denen keine vergleichbaren Vergütungen erhoben würden, die Preise für die gleichen Geräte mitunter höher seien als in Deutschland (siehe hierzu bereits die Meldung vom 4.10.2006).

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