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19.01.2004; 14:31 Uhr
Blindenbibliotheken müssen künftig Vervielfältigungsgebühren an die VG Wort zahlen
Verwertungsgesellschaft muss bei Festlegung der Tarife »soziale Belange« berücksichtigen

Blindenbibliotheken müssen künftig Vervielfältigungsgebühren an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zahlen. Eine entsprechende Satzungsänderung hat die Organisation am 17.1.2004 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in München beschlossen, wie die dpa am 18.1.2004 meldete. Bisher mussten die Blindeneinrichtungen individuell zu verhandelnde Lizenzgebühren entrichten. Vorstandsmitglied Ferdinand Melichar zeigte sich nicht glücklich über diese Änderung. Jedoch sei die VG Wort gesetzlich verpflichtet, die Gebühren einzuziehen.

Mit § 45 a UrhG wurde aufgrund der letzten Urheberrechtsreform eine neue Schrankenregelung zu Gunsten behinderter Menschen eingeführt. Gem. § 45 a Abs. 1 UrhG dürfen Behinderte Werke in eine andere Wahrnehmungsform umwandeln, soweit ihnen »der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist«. Der Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung kann gem. Abs. 2 der Regelung nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Allerdings muss die VG Wort gem. § 13 Abs. 3 S. 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) bei der Festlegung der Urheberrechtsgebühren »soziale Belange« berücksichtigen.

Die VG Wort änderte ihre Satzung außerdem dahingehend, dass ein eigenes Leistungsschutzrecht für Verleger anerkannt wird. Die entsprechende Ergänzung in der Satzung heißt: »Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG Wort zu«.

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[IUM/kr]

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