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14.12.2001; 16:45 Uhr
Russischer Programmierer darf USA verlassen
Vorwürfe wegen angeblicher Verletzung des DMCA fallengelassen

Knapp fünf Monate nach seiner Verhaftung wegen angeblicher Verstöße gegen den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) darf der russische Programmierer Dmitry Sklyarov endgültig die USA verlassen. Die US-Strafverfolgungsbehörden erklärten sich am 13.12.2001 bereit, die Vorwürfe gegen Sklyarov fallen zu lassen und seiner Ausreise nach Russland zuzustimmen. Vorher soll der Russe allerdings noch gegen seinen Arbeitgeber, das Moskauer Unternehmen ElcomSoft, aussagen, dem die US-Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsverletzungen zur Last legt. Außerdem muss sich der 27jährige Familienvater verpflichten, auch nach der Rückkehr in seine Heimat keine Bestimmungen des US-Urheberrechts zu verletzen. Zur Überwachung dieser Auflage soll sich Sklyarov ein Jahr lang telefonisch beim zuständigen US-Bezirksgericht in San José melden.

Sklyarov hatte Mitte Juli in Las Vegas auf dem Kongress "Def Con" ein Programm zur Entschlüsselung von Adobes "e-Book"-Format vorgestellt. Dabei erläuterte er unter anderem, wie mit seinem "Advanced eBook Processor" der Kopierschutz von Adobes "eBooks" umgangen werden kann. Nach einer Beschwerde des Unternehmens wurde der Programmierer daraufhin am 16.7.2001 von Beamten des Federal Bureau of Investigations (FBI) festgenommen. Unter dem Eindruck wachsenden öffentlichen Drucks nahm Adobe seine Anzeige allerdings schon am 23.7.2001 wieder zurück und forderte, den Russen freizulassen und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn einzustellen. Gegen eine Kaution von 50.000 US-Dollar vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde der Haftbefehl allerdings erst Anfang August 2001. Sklyarov hatte sich von Anfang an darauf berufen, nur auf Sicherheitslücken in Adobes "e-Book"-Format aufmerksam machen und Urheber vor Verletzungen ihrer Rechte durch Dritte bewahren zu wollen.

Zum Verhängnis wurde Sklyarov Abschnitt 1201 des U. S. Copyright Act. Die Verbreitung von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich untersagt. Veröffentlichungen zu wissenschaftlichen Zwecken lässt das Gesetz nur ausnahmsweise und nur unter nähere geregelten Voraussetzungen zu. Unter anderem muss der betroffene Forscher das geschützte Werk rechtmäßig erlangt haben und die Veröffentlichung zu Zwecken der Forschung erforderlich sein. Außerdem stellt das Gesetz darauf ab, ob der Forscher die Ergebnisse seiner Arbeit dem Rechteinhaber zur Verfügung stellt, um diesem eine Verbesserung der Kopierschutzmechanismen zu ermöglichen. In die Kritik geraten sind diese Regelungen nicht nur, weil sie die Meinungsfreiheit einschränken. Fachleute warnen, die Vorschriften seien auch innovationsfeindlich, weil sie die Diskussion über mögliche Verbesserungen verhinderten. Außerdem ermöglichten sie es Unternehmen, Sicherheitslücken in ihren Produkten zu verheimlichen.

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