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12.03.2002; 18:56 Uhr
Random House unterliegt im Streit um E-Book-Rechte
Verlag kann Konkurrenten nicht Vertrieb elektronischer Bücher untersagen

Der Verlag Random House ist im Streit mit dem Unternehmen RosettaBooks um Veröffentlichungsrechte an elektronischen Büchern ("E-Book") auch in zweiter Instanz vor Gericht unterlegen. Ein US-Berufungsgericht in New York entschied am 8.3.2002, Random House könne RosettaBooks den Vertrieb bestimmter Titel als E-Books auch dann nicht untersagen lassen, wenn Random House vertraglich das Recht zur Veröffentlichung des Werkes "als Buch" erworben hätte. Dieses Recht schließe nicht die Möglichkeit ein, einen Text auch als E-Book auf den Markt zu bringen. Die Richter bestätigten damit das Urteil eines US-Bezirksgerichts, das eine Klage von Random House bereits im Juli 2001 mit der gleichen Begründung abgewiesen hatte. Der Verlag hatte gegen die Entscheidung im September 2001 Berufung eingelegt. Random House erklärte, den Rechtsstreit fortsetzen zu wollen.

Random House hatte sich vor Gericht darauf berufen, RosettaBooks verletze Rechte, die sich Random House von den Autoren der strittigen Titel hätte einräumen lassen. Die Verträge, mit denen die Verfasser Random House das Recht zur Buchveröffentlichung zugestanden hätten, seien so auszulegen, dass damit auch die Veröffentlichung elektronischer Bücher gemeint gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass in den Vertragstexten von Random House das Recht zur elektronischen Veröffentlichung erst seit 1994 ausdrücklich genannt würden. Geteilt wurde diese Auffassung von mehreren US-amerikanischen Verlagen, die sich der Klage angeschlossen haben, darunter Penguin Putnam und Time Warner Trade Publishing.

RosettaBooks hatte die Unklarheit in den älteren Verträgen genutzt und sich von mehreren Autoren das Recht zur Veröffentlichung von Büchern als E-Books einräumen lassen. Bereits einen Tag, nachdem RosettaBooks im Februar 2001 mit dem Vertrieb der Titel über das Internet begonnen hatte, war das Unternehmen daraufhin von Random House wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verklagt worden. Random House wollte damals nach eigenen Angaben selbst mit dem Vertrieb von E-Books beginnen.

RosettaBooks stand von Anfang an auf dem Standpunkt, das vertraglich eingeräumte Recht zur Veröffentlichung "in Buchform" ("in book form") müsse eng ausgelegt werden. Autoren und Verleger hätten bei Vertragsschluss damit ausschließlich an eine bestimmte, klar abgegrenzte Nutzungsart gedacht, nämlich die Veröffentlichung als herkömmliches, gedrucktes Buch. Es müsse den Autoren überlassen bleiben, sich frei zu entscheiden, von wem sie ihre Texte in elektronischer Form verlegen lassen wollten. Beide Nutzungsarten seien nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Unterstützt wurde RosettaBooks in dieser Frage von der Authors Guild, der größten Autorenvereinigung der Vereinigten Staaten.

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