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07.05.2015; 08:58 Uhr
BVerwG: Fernsehproduzent ist gegen medienrechtliches Programmänderungsverlangen klagebefugt
Verletzung in Grundrecht auf Berufsfreiheit erscheint als möglich

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat durch Urteil vom 6. Mai 2015 (Az.: 6 C 11/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass der Veranstalter und Produzent der Ultimate Fighting Championship gegen einen Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen darf, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Einer Pressemitteilung des BVerwGs vom 6. Mai 2015 zufolge erscheint nach Ansicht der Leipziger Richter eine Verletzung der in London ansässigen Klägerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Ar.t 12 Abs. 1 GG, auf das sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen kann, als möglich. Das an den Rundfunkveranstalter gerichtete Programmänderungsverlangen der beklagten Landesmedienanstalt bewirke einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin. 

Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate »The Ultimate Fighter«, »UFS Unleashed« und »UFC Fight Night« durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen. Die ausgestrahlten Szenen seien gewaltverherrlichend und daher unvereinbar mit dem Leitbild des öffentlichen Rundfunks. Die Sport.1 GmbH hat den Bescheid nicht angefochten. Dagegen legte die in London ansässige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der Ultimate Fighting Championship (UFC) Klage gegen den Bescheid bei dem Verwaltungsgericht München ein. In dem nun gegenständlichen Zwischenverfahren haben sowohl das VG München (durch Zwischenurteil vom 23. Mai 2013, Az.: M 17 K 10.1438) als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (durch Urteil vom 13. Januar 2014 (ZUM-RD 2014, 189 - Veröffentlicht bei Beck-Online) die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles wurde von dem VG München fortgeführt und am 9. Oktober 2014 zugunsten der Klägerin entschieden (Az.: M 17 K 10.1438 - Veröffentlichung in ZUM-RD Heft 5 folgt, vgl. Meldung vom 9. Januar 2015).

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte nun auch in dritter Instanz des Zwischenverfahrens die Klagebefugnis der Klägerin. Die Maßnahme ziele darauf ab, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeforomate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden. Wegen dieses spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate stehe die medienrechtliche Verfügung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs der Klägerin, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz habe. Der Eingriffscharakter entfalle auch nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung. Bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen sei die Beklagte gerade selbst an die Grundrechte gebunden. Die Tatsache, dass sich die Klägerin auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen könne, führe weder zu den von der Beklagten befürchteten Störungen im System der Rundfunkaufsicht noch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter.

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[IUM/kr]

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