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14.07.2011; 17:26 Uhr
OLG Dresden: Save.TV gewinnt gegen RTL
Vervielfältigung wird von Kunden vorgenommen - Senderechte noch nicht geklärt

Der Anbieter des Online-Videorekorders »Save.TV« hat nach Rückverweisung durch den BGH am 12. Juli 2011 vor dem OLG Dresden gegen RTL gewonnen (Az. 14 U 801/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Nach Berichten des Unternehmens konnte aufgrund eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden, dass »Save.TV« nicht Hersteller der Vervielfältigungen ist. Der BGH hatte entschieden, dass Hersteller einer Vervielfältigung gem. § 16 UrhG derjenige ist, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, auch wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. Beim Online-Rekorder handelt es sich laut Gutachten um einen automatisierten und vom Kunden initiierten Prozess zur Aufzeichnung von Privatkopien. Wie beim herkömmlichen Videorekorder nimmt daher der Kunde die Vervielfältigung vor.

Hinsichtlich der Senderechte von RTL sind die Rechtsstreitigkeiten hingegen noch nicht erledigt. Nach Ansicht von Save.TV hat es die Rechte von der VG Media durch Hinterlegung erworben (§§ 372 ff. BGB i.V.m. Hinterlegungsgesetz). Der BGH stellt bei der Bestimmung des Sendungsbegriffs nach § 20 UrhG nicht auf technische Kriterien ab. Nach wertender Betrachtung liege ein Sendung jedenfalls dann vor, »wenn ein technischer Dienstleister sich nicht nur auf das Weiterleiten beschränkt, sondern seinen Kunden auch noch eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung stellt, mittels derer seine Kunden letztlich die vom Rundfunk übertragene Werkdarbietung für sich wahrnehmbar machen können«. Zu klären sei jedoch, ob Save.TV die Sendungen an so viele Kunden weitergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

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